
Stimmrechtsmitteilungen
Erfahren Sie mehr über unsere Stimmrechtsmitteilungen
Die Stimmrechtsmitteilungen informieren die Aktionäre über Änderungen der Beteiligungen von Anlegern, die die folgenden Schwellenwerte überschreiten: 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%.

Stimmrechtsmitteilungen
Nach den §§ 33 ff. WpHG sind Aktionäre, die durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Stimmrechtsschwellen (3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 %) an einem Emittenten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erreichen, überschreiten oder unterschreiten, verpflichtet, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Handelstagen, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Neben dem direkten Besitz von Stimmrechten müssen Kapitalmarktteilnehmer auch dann eine Mitteilung nach §§ 38 und 39 WpHG machen, wenn sie bestimmte Finanzinstrumente halten, mit denen Aktien erworben werden können. In diesem Fall liegt die Eröffnungsschwelle allerdings bei 5 %.
Nach § 40 WpHG ist die Gerresheimer AG verpflichtet, solche Mitteilungen unverzüglich, spätestens jedoch drei Börsentage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
Elektronisches Meldeverfahren für Stimmrechtsmitteilungen
Mit Inkrafttreten der geänderten Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV) zum 01.07.2020 sind Stimmrechtsmitteilungen ausschließlich in elektronischer Form an die BaFin und an den Emittenten zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung an die BaFin ist dabei zwingend über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu erfolgen, die Übermittlung an den Emittenten per E-Mail.
Kontakt für Stimmrechtsmitteilungen
Wir bitten Aktionäre, die verpflichtet sind, der Gerresheimer AG eine Veränderung von Stimmrechtsanteilen mitzuteilen, um Übersendung der entsprechenden Mitteilung an:
Gerresheimer AG
Corporate Investor Relations
E-Mail: [email protected]
Wir bitten bei elektronischer Übermittlung der Stimmrechtsmitteilungen zu beachten, dass hierfür zwingend beide von der BaFin erhaltenen elektronischen Dateien (pdf- und XML-Datei) zu übersenden sind.
Nachfolgend sind die uns seit diesem Jahr zugegangenen Mitteilungen aufgeführt.
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