Überblick Stimmrechtsmitteilungen
Stimmrechtsmitteilungen
Nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind Aktionäre, die durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Schwellen bei Stimmrechten (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%) an einem inländischen Emittenten erreichen, über- oder unterschreiten, verpflichtet, dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen mitzuteilen. Neben den Stimmrechtsanteilen müssen Kapitalmarktteilnehmer gemäß §§ 38, 39 WpHG auch melden, wenn sie bestimmte Finanzinstrumente halten, mit denen Aktien erworben werden können. Hier beträgt der Eingangsschwellenwert 5%.
Die Gerresheimer AG ist gemäß § 40 WpHG verpflichtet, diese Mitteilungen unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen.
Elektronisches Meldeverfahren für Stimmrechtsmitteilungen
Mit Inkrafttreten der geänderten Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV) zum 01.07.2020 sind Stimmrechtsmitteilungen ausschließlich in elektronischer Form an die BaFin und an den Emittenten zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung an die BaFin ist dabei zwingend über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu erfolgen, die Übermittlung an den Emittenten per E-Mail.
Kontakt für Stimmrechtsmitteilungen
Wir bitten Aktionäre, die verpflichtet sind, der Gerresheimer AG eine Veränderung von Stimmrechtsanteilen mitzuteilen, um Übersendung der entsprechenden Mitteilung an:
Gerresheimer AG
Corporate Investor Relations
E-Mail: votingrights @ gerresheimer.com
Wir bitten bei elektronischer Übermittlung der Stimmrechtsmitteilungen zu beachten, dass hierfür zwingend beide von der BaFin erhaltenen elektronischen Dateien (pdf- und XML-Datei) zu übersenden sind.
Nachfolgend sind die uns seit Juni 2007 zugegangenen Mitteilungen aufgeführt.
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